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Rechtsgrundlage

Aus: Beurlaubung vom Unterricht aus religiösen Gründen sowie Regelung des Schulgottesdienstes;
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung vom 27. November 2019 (9211 – 51253/30)

Teilnahme an Konfirmandenfreizeiten

5. Den Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe I ist zweimal, den Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe II ist einmal bis zu jeweils drei Tagen Unterrichtsbefreiung zu gewähren für Rüstzeit, Exerzitien, Einkehrtage und entsprechende Veranstaltungen, die von Kirchen und Religionsgemeinschaften durchgeführt werden. Dies gilt nicht für berufsbildende Schulen in Teilzeitform. Die Veranstaltungen gemäß Satz 1 sollen nach Möglichkeit für Schülerinnen und Schüler aller Konfessionen zum gleichen Termin durchgeführt werden. Die Kirchen und Religionsgemeinschaften haben diese Veranstaltungen rechtzeitig, spätestens vier Wochen vor Beginn, der Schulleitung anzuzeigen.

Freier Montag nach der Konfirmation

3.1. Konfirmandinnen und Konfirmanden sowie Erstkommunikantinnen und Erstkommunikanten sind am ersten Unterrichtstag nach der Konfirmation oder Erstkommunion vom Unterricht beurlaubt. Die Firmlinge sind am Firmtag oder an dem darauffolgenden Tag vom Unterrichtsbesuch befreit. Die Eltern teilen der Schule vorher schriftlich mit, dass ihr Kind von dieser Unterrichtsbefreiung Gebrauch machen wird.


Freier Nachmittag für Konfimandenarbeit

3.2. Um den Besuch des Konfirmandenunterrichts und der Firmvorbereitung zu ermöglichen, ist für die Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 7 und 8 am Dienstag- und Donnerstagnachmittag kein stundenplanmäßiger Unterricht anzusetzen und – soweit es sich nicht um Ganztagsschulen handelt – auch keine andere Schulveranstaltung zu legen. Folgende Ausnahmen sind möglich:
– Aus durch die Ganztagsschule oder das Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang bedingten schulorganisatorischen Gründen kann im Einvernehmen zwischen den Schulleiterinnen oder den Schulleitern und dem Pfarramt eine Festlegung nach Satz 1 allein auf den Dienstagnachmittag erfolgen.
– Wenn örtliche Gegebenheiten es ratsam erscheinen lassen, können im Einvernehmen zwischen den Schulleiterinnen und Schulleitern und dem Pfarramt ein oder zwei andere Nachmittage gewählt werden.

Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Schulbehörde.

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